Satzung des Vereins Seniorenglück e.V.


$1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Seniorenglück e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Dortmund.

$2 Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund einzutragen.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§3 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Gemeinnützige Zwecke des Vereins sind die Förderung der Altenhilfe (§52 Abs. 2 Satz 4 AO) und des Wohlfahrtswesens (§52 Abs.2 Satz 9 AO
  2. Ziel des Vereines ist es, Menschen im Alter zu unterstützen. Dazu gehört die persönliche und finanzielle Unterstützung von bedürftigen und armutsbetroffenen Senioren. Weiteres Ziel ist es, altersbedingte Schwierigkeiten zu vermeiden bzw. zu mildern, um den Senioren ein möglichst langes selbstbestimmtes Leben im Alter sowie eine Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen.
  3. Die nachfolgend genannten Leistungen können in jedem Fall auf den Einzelfall beschränkt werden. Der Satzungsweck wird insbesondere durch Sachzuwendungen und Geldzuwendungen an Menschen, die durch ihre körperliche, seelische oder geistige Situation in Not geraten sind erreicht (§ 53 AO). Des Weiteren werden Senioren bei kulturellen, bildenden und gesundheitsfördernden Veranstaltungen unterstützt und betreut. Hierzu gehören auch Einzelmaßnahmen und Tagesausflüge; die Beförderung von und zu Veranstaltungen ist ebenfalls Teil der Aktivität des Vereins. Der Verein erledigt Behördengänge oder Einkäufe – sofern gewünscht und körperlich oder geistig notwendig – für bzw. mit den Senioren, vertritt die älteren und hilfsbedürftigen in allen Angelegenheiten, die eine Vertretung oder Betreuung ohne Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz erfordern. Die Unterstützung bei der Suche nach adäquatem Wohnraum ist ebenfalls Teil der Realisierung des Vereinszwecks genauso wie die karitative und soziale Betreuung der Senioren im Rahmen der Altenhilfe.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in dieser Satzung genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, abgesehen den in §3 Abs. 5 geregelten Fällen, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Funktionäre des Vereins können gemäß den gesetzlichen Regelungen sowie den in der Abgabenordnung (AO) geregelten Fällen vergütet werden.
  3. Die Tätigkeit des Vereins erfolgt politisch und konfessionell neutral. Der Verein finanziert sich zunächst durch Mitgliedsbeiträge und Spendengelder und Erbschaften.
  4. Eine Beschaffung von Mitteln für die Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke einer anderen Körperschaft bzw. einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 58, Ziff. 1 AO) bzw. eine 2 Weiterleitung dieser Mittel (§ 58, Ziff. 2 AO) ist zulässig, wenn beim Empfänger mindestens ein Element erfüllt wird, das Gegenstand dieses Vereins ist.
  5. Dem Verein ist es erlaubt wirtschaftliche Zweckbetriebe zu unterhalten, deren Erträge zur Erfüllung der gemeinnützigen Vereinszwecke zu verwenden sind. Nicht verwendete Ertragsteile und Überschüsse aus den Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung können ganz oder teilweise und darüber hinaus höchstens 15% der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel (§55 Abs.1 AO) an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke gegeben werden. Der Verein ist nicht gewinnorientiert. Der Überschuss wird gemeinnützig verwendet.

§4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig. Stimmberechtigt in der Hauptversammlung des Vereins sind alle Mitglieder wenn sie volljährig sind. Der Vorstand des Vereins entscheidet über die Aufnahme auf Basis eines schriftlichen Antrags.
  2. Auch Fördermitglieder können aufgenommen werden; der Vorstand des Vereins entscheidet über die Aufnahme auf Antrag. Fördermitglieder können an Veranstaltungen des Vereins als Gäste teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
  3. Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt werden.
  1. Änderungen in den persönlichen Daten müssen dem Vorstand des Vereins durch das Vereinsmitglied zeitnah und unaufgefordert mitgeteilt werden. Gehen Schreiben des Vereins an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds ein, so gelten diese als zugegangen.
  2. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, die jährlich zu bezahlen sind, legt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit fest. Die Mitgliederversammlung kann angehört werden. Eine Beitragsordnung mit Beitragshöhen nach Mitgliedsgruppe kann festgelegt werden. Eine Befreiung von den Mitgliedsbeiträgen ist in Ausnahmefällen möglich, wenn das Mitglied eine soziale Bedürftigkeit aufweist und sich im Gegenzug aktiv für den Verein engagiert. Die Mitarbeit für den Verein kann ehrenamtlich sein oder gegen eine angemessene Vergütung erfolgen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Eine Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt des Mitglieds, durch Tod, durch Ausschluss oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Ein freiwilliger Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Eine Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund von Seiten des Mitglieds bleibt hiervon unberührt.
  2. Verstößt ein Mitglied in grober Art und Weise gegen die Vereinsinteressen so kann es durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zum angedachten Ausschluss äußern.
  1. Ebenfalls kann ein Mitglied durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger erfolgloser Mahnung nicht gezahlt wurde.
  2. Ausschlüsse werden dem Mitglied durch Einwurf-Einschreiben mitgeteilt.
  3. Ist die Mitgliedschaft beendet so erlöschen sämtliche Ansprüche des Mitgliedes gegenüber dem Verein.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat – wenn vorhanden – und die Mitgliedversammlung. Über weitere einzurichtende Organe entscheidet die Mitgliedversammlung.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. Vorsitzenden/er
    2. Vorsitzenden/er
    Kassenwart

Sowie den Verantwortlichen für:
Geschäftsführung
Innere Organisation
Marketing
Finanzen
Schriftführung

  1. Es können mehrere Verantwortungsbereiche durch Vorstandsmitglieder in Personalunion ausgeübt werden. Der Vorstand ist berechtigt Vorstandsmitglieder für Verantwortungsbereiche zu optieren.
    Die Vorstandsmitglieder werden auf Antrag in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt. Die reguläre Amtszeit endet nicht, bevor durch Neuwahlen eine Neubesetzung der Vorstandspositionen erfolgt ist; scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann durch den Restvorstand ein Nachfolger bis zur ordentlichen Neuwahl des Vorstandsgremiums bestellt werden. Eine Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Wenn nach Veränderungen in der Vorstandszusammensetzung nicht mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder ein Beirat verbleiben, so sind Neuwahlen einzuberufen.
  2. Verstößt ein Mitglied in grober Art und Weise gegen die Vereinsinteressen so kann es durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zum angedachten Ausschluss äußern.
  1. Eine angemessene Vergütung kann an die Vorstandsmitglieder bezahlt werden. Über die Vergütung und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Auf Antrag erhalten die Vorstandsmitglieder Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit 4 entstanden sind in angemessener Höhe erstattet. Entsprechende Belege sind vorzulegen und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu erfüllen.
  2. Der Vorstand beschließt über Anträge in seinen Sitzungen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder dem/der zweiten Vorsitzende/n einberufen. Die Frist zur Einladung beträgt eine Woche. Eine Tagesordnung kann vorgelegt werden, muss aber nicht vorgelegt werden. Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gegeben. Regelmäßig entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, es sei denn diese Satzung sieht eine andere Regelung vor. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzende/n, bei Abwesenheit die Stimme des/der zweiten Vorsitzende/n. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren sowie mündlich, per Telefon, Telefax oder E-Mail gefasst werden. Eilentscheidungen kann der/die erste Vorsitzende alleine treffen; in solchen Fällen besteht eine Berichtspflicht in der nächsten Vorstandssitzung. Existiert ein Beirat finden zweimal im Jahr gemeinsame Sitzungen zwischen Vorstand und Beirat statt. Ein Protokoll der Vorstandssitzungen ist durch den Schriftführer zu erstellen, vom Gesamtvorstand zu unterschreiben und in den Geschäftsräumen des Vereins zu hinterlegen.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes sind bei Handlungen für den Verein von leichter Fahrlässigkeit freigestellt. Grobe Fahrlässigkeit kann nicht ausgeschlossen werden.

§ 8 Der Beirat

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Beirat wählen, der aus mindestens zwei, höchstens fünf Mitgliedern besteht. Die Amtszeit des Beirates endet mit dem Ablauf der ordentlichen Mitgliedversammlung, die über das zweite Geschäftsjahr nach dem Datum der Bestellung des Beirates beschließt.

In der Verantwortung des Beirates liegt die Diskussion über außergewöhnliche Vereinsangelegenheiten, die jedoch keine außerordentliche Mitgliedversammlung notwendig machen. Der Beirat hat ausschließlich – neben den weiteren in dieser Satzung genannten Funktionen – eine beratende und unterstützende Funktion.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Jedes ordentliche Mitglied ab 18 Jahren oder jedes Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; eine Übertragung von Stimmen auf ein anderes Vereinsmitglied (schriftliche Vollmacht erforderlich) ist zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt – sofern nicht diese Satzung oder ein einschlägiges Gesetz eine andere Regelung vorsieht – einstimmig unter Nichtbeachtung von Enthaltungen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern, die Änderung des Vereinszwecks muss von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder – jeweils gezählt an der Zahl der gültigen Stimmen – beschlossen werden.
  2. Die/der Vorsitzende des Vorstandes ruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein; in diesem Fall gilt diese als beschlussfähig unabhängig von der Zahl der Mitglieder, die bei der Versammlung erscheinen. Die Einladung gilt zwei Tage nach Absendedatum als zugegangen. Es kann in der Einladung angeordnet werden, dass sich die Mitglieder bis spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich anmelden müssen, um ihre Teilnahme und damit ihr Stimmrecht zu wahren.
  3. In der Mitgliederversammlung liegt der Vorsitz bei der/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Verhinderung bei der/dem zweiten Vorsitzenden, bei einer weiteren Verhinderung bei einem anderen Vorstandsmitglied. Aufgabe des Versammlungsleiters ist die Führung der Mitgliederversammlung, die Festlegung der Reihenfolge der Behandlung der Themen, die 5 Feststellung der Ergebnisse sowie die Ausübung des Ordnungsrechtes.
    Die Protokollführung liegt bei der/dem zweiten Vorsitzenden, es ist vom Gesamtvorstand zu unterschreiben. Neben Ort, Zeit und Wiedergabe der gefassten Beschlüsse im Wortlaut handelt es sich um ein reines Ergebnisprotokoll. Eine Ergänzung der Tagesordnung hat nur dann zu erfolgen, wenn ein ordentliches Mitglied dies bis spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit Angabe der Gründe verlangt.
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Forderung durch ein Drittel der Mitglieder oder auf Initiative des Gesamtvorstandes einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht sowie den Jahresbericht zur Kenntnis und entlastet den Vorstand, sie entscheidet über den Haushaltsplan und entscheidet über die Wahl und Abberufung des Vorstandes. Weitere Befugnisse der Mitgliederversammlung finden sich – über die in dieser Satzung noch nicht genannten Aufgaben hinaus – bei der Vereinsauflösung (die Mitgliederversammlung beschließt mit vier Fünftel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder darüber) und weiterer Aufgaben, die sich aus Gesetzen ergibt. Die Mitgliederversammlung kann über Angelegenheiten beschließen, bei denen der Vorstand ihr den Auftrag erteilt. U.a. ist hier der Abschluss einer D&O-Versicherung auf Wunsch des Vorstandes zu nennen.

$ 10 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von höchstens 2 mal 2 Jahren gewählten Prüfer/in, überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

$ 11 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Bei Auflösung des Vereins fungieren die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren, jeweils zwei Liquidatoren sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Ist nur ein Liquidator vorhanden, so vertritt er einzeln. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall von steuerbegünstigten Zwecken geht das Vermögen des Vereins an Lichtblick Seniorenhilfe e.V. Lublinring 12, 48147 Münster, AG Münster VR 18100, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. Sollte der/die Empfänger/in zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls noch nicht oder nicht mehr existieren, so geht das Restvermögen des Vereins an Stiftung Deutsche Krebshilfe.
  1. Die Empfänger des Restvermögens müssen dieses Vermögen unter Beachtung der Regelungen in dieser Satzung ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Vereins verwenden. Bei Änderung der Rechtsform des Vereins oder bei Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein geht das Vermögen auf den neuen Verein über.

$ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund in Kraft. Künftige Satzungsänderungen sind vor Eintragung dem zuständigen Finanzamt zur Stellungnahme vorzulegen.

Hier können Sie sich die Satzung als PDF-Datei